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§ 0689 ZPO

  • Weitergeleitet von „689 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 10. Januar 2021 um 14:17
  • 3. Januar 2026 um 18:21
  • 697 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

    (1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a ZPO).

    (2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

    (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

    Fassung ab 01. Jan 2026

    _________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2025

    (1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a ZPO).

    (2) - (3) ...

    • Zuständigkeit
    • Mahnverfahren
    • Ermächtigungsgrundlage
    • § 689 ZPO
    • maschinelle Bearbeitung

Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Die Bearbeitung darf mithilfe von Computern erfolgen. In diesem Fall sollen eingehende Anträge spätestens am nächsten Arbeitstag nach ihrem Eingang bearbeitet werden. Die Akten werden ausschließlich elektronisch geführt (§ 298a ZPO).

(2) Zuständig ist nur das Amtsgericht, das für den allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers zuständig ist. Hat der Antragsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn andere Vorschriften eigentlich ein anderes ausschließlich zuständiges Gericht vorsehen.

(3) Die Landesregierungen dürfen durch eine Rechtsverordnung festlegen, dass Mahnverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte von einem einzigen Amtsgericht bearbeitet werden, wenn dies zu einer schnelleren und effizienteren Bearbeitung führt. Diese Regelung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können diese Befugnis per Rechtsverordnung auf die jeweiligen Landesjustizverwaltungen übertragen. Außerdem können mehrere Bundesländer vereinbaren, dass ein Amtsgericht auch über die Landesgrenzen hinaus zuständig ist.

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