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§ 0298a ZPO

  • Weitergeleitet von „298a ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 31. Dezember 2020 um 23:01
  • 3. Januar 2026 um 18:29
  • 1.154 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

    (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

    (3) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.

    (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.

    Fassung ab 01. Jan 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2025

    (1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

    (1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

    (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

    (3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

    (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.

    Fassung ab 17. Jul 2024

    (Abs. 3 und 4 neu)

    ___________________________

    Fassung bis einschl 16. Jul 2024

    (1) - (3) ...

    • elektroische Akte
    • Zivilprozess
    • Verordnungsermächtigung
    • Prozessakte
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • § 298a ZPO
    • E-Akte

Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung

(1) Gerichtsakten werden grundsätzlich elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen legen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich per Rechtsverordnung fest, welche organisatorischen Abläufe und technischen Anforderungen dabei einzuhalten sind. Diese müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und auch die Vorgaben zur Barrierefreiheit berücksichtigen. Die Landesregierungen können diese Befugnis per Rechtsverordnung an die obersten Landesbehörden übertragen, die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständig sind. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung benötigt keine Zustimmung des Bundesrates.

(2) Wenn die Akten elektronisch geführt werden, müssen Schriftstücke und andere Unterlagen, die nur in Papierform vorliegen, nach dem aktuellen Stand der Technik in elektronische Dokumente umgewandelt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass das elektronische Dokument dem Original sowohl im Inhalt als auch im Aussehen vollständig entspricht. Das elektronische Dokument muss außerdem einen Nachweis enthalten, aus dem hervorgeht, wie die Übertragung erfolgt ist und dass die Übereinstimmung geprüft wurde. Wird ein gerichtliches Schriftstück übertragen, das handschriftlich unterschrieben ist, muss dieser Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen werden. Die Papierunterlagen dürfen sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht an jemanden zurückgegeben werden müssen.

(3) Akten, die ursprünglich in Papierform angelegt wurden, dürfen weiterhin in Papierform geführt werden. Sie können jedoch ab einem festgelegten Zeitpunkt oder bestimmten Ereignis auf eine elektronische Aktenführung umgestellt werden. Der Zeitpunkt, ab dem die Akte elektronisch weitergeführt wird, muss in der Akte vermerkt werden.

(4) Die Bundesregierung kann durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen, welche technischen und organisatorischen Standards bei der elektronischen Übermittlung von Akten zwischen Behörden und Gerichten einzuhalten sind.

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