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§ 0299 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 31. Dezember 2020 um 22:59
  • 24. September 2024 um 11:08
  • 712 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Akteneinsicht; Abschriften

    (1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

    (2) Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

    (3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

    (4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der Akteneinsicht Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen die ihnen überlassenen Akten oder Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

    (5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.


    Fassung ab 19. Jul 2024

    _____________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

    (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

    (3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

    (4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

    Fassung ab 01. Jul 2021

    ___________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2021

    (1) - (2) ...

    (3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

    (4) ...

    • Zivilprozess
    • Landgericht
    • Akteneinsicht
    • Verfahren
    • § 299 ZPO
    • Abschrift
    • 1. Rechtszug

Akteneinsicht und Abschriften

(1) Die Beteiligten können die Prozessakten einsehen und sich von der Geschäftsstelle Kopien, Auszüge oder Abschriften holen.

(2) Dritte dürfen die Akten nur einsehen, wenn der Vorstand des Gerichts das erlaubt und die Parteien dafür zustimmen, es sei denn, es wird ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht.

(3) Wenn die Akten digital geführt werden, kann die Geschäftsstelle die Einsicht gewähren, indem sie den Inhalt online bereitstellt oder sicher übermittelt. Auf besonderen Antrag kann man auch direkt in den Akten in den Diensträumen schauen. Ein Ausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt wird nur übergeben, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Wenn es wichtige Gründe gibt, die gegen die Einsicht in der ersten Form sprechen, kann man die Akten auch ohne Antrag einsehen. Entscheidungen über solche Anträge sind endgültig.

(4) Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Dritte keinen Zugriff auf die Inhalte der Akten haben. Personen, die Einsicht bekommen, dürfen die Akten oder deren Inhalte nicht öffentlich machen oder an Dritte für andere Zwecke weitergeben.

(5) Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen sowie dazugehörige Arbeiten und Abstimmungsunterlagen werden nicht vorgelegt oder kopiert.

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