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§ 0688 ZPO

  • Weitergeleitet von „688 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 10. Januar 2021 um 14:10
  • 26. September 2025 um 22:39
  • 728 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zulässigkeit

    (1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

    (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

    1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 BGB bis 508 BGB, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 BGB anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
    2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
    3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

    (3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

    (4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 ZPO bis 1096 ZPO.

    • Zivilprozess
    • Mahnverfahren
    • § 688 ZPO
    • Zulässigkeit

Zulässigkeit

(1) Wenn du einen Anspruch hast, bei dem es um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro geht, kannst du auf Antrag einen Mahnbescheid beantragen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

  1. Für Ansprüche von Unternehmern aus einem Vertrag, wenn der effektive Jahreszins, den man angeben muss, beim Vertragsabschluss mehr als zwölf Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz liegt.
  2. Wenn du deinen Anspruch nur geltend machen kannst, wenn eine noch nicht erbrachte Gegenleistung erfolgt.
  3. Wenn der Mahnbescheid öffentlich bekannt gemacht werden müsste.

(3) Falls der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden muss, findet das Mahnverfahren nur statt, wenn das Anerkennungs- und Vollstreckungsgesetz oder das Auslandsunterhaltsgesetz das so vorsehen oder die Zustellung in einem EU-Mitgliedstaat erfolgen soll.

(4) Die Regeln der EU-Verordnung zum Europäischen Mahnverfahren bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die entsprechenden Paragraphen der Zivilprozessordnung.

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