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§ 0702 ZPO

  • Weitergeleitet von „702 Abs. 2 Satz 2 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 19:55
  • 12. Mai 2026 um 11:58
  • 728 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Form von Anträgen und Erklärungen

    (1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.

    (2) Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt, einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG (des Rechtsdienstleistungsgesetzes), einem Kreditdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 KrZwMG (des Kreditzweitmarktgesetzes), einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse übermittelt, ist nur diese Form der Übermittlung zulässig. Anträge und Erklärungen können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG (des Personalausweisgesetzes), § 12 eIDKG (des eID-Karte-Gesetzes) oder § 78 Abs. 5 AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) gestellt werden. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden.

    (3) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.

    Fassung ab 30. Dez 2023

    ___________________________

    Fassung bis einschl 29. Dez 2023

    (1) ...

    (2) Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt, einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG (des Rechtsdienstleistungsgesetzes), einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse übermittelt, ist nur diese Form der Übermittlung zulässig. Anträge und Erklärungen können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG (des Personalausweisgesetzes), § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Abs. 5 AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) gestellt werden. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden.

    (3) ...

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) ...

    (2) Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG (des Rechtsdienstleistungsgesetzes) übermittelt, ist nur diese Form der Übermittlung zulässig. Anträge und Erklärungen können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG (des Personalausweisgesetzes), § 12 eIDKG (des eID-Karte-Gesetzes) oder § 78 Abs. 5 AufenthG (des Aufenthaltsgesetzes) gestellt werden. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden.

    (3) ...

    • Erklärung
    • Form
    • Mahnverfahren
    • Antrag
    • Formerfordernisse
    • Anträge
    • § 702 ZPO

Wie man Anträge und Erklärungen einreicht

(1) Im Mahnverfahren kannst du deine Anträge und Erklärungen direkt beim Urkundsbeamten in der Geschäftsstelle abgeben. Wenn es dafür Formulare gibt, füllst du die einfach aus. Der Beamte trägt dann ein, welches Gericht und welches Datum es ist und bestätigt, dass er deinen Antrag oder deine Erklärung aufgenommen hat. Auch wenn keine Formulare vorhanden sind, brauchst du für den Antrag auf einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid kein Protokoll – das ist nicht nötig.

(2) Du kannst deine Anträge und Erklärungen auch in einer maschinell lesbaren Form einreichen, solange das Gericht damit arbeiten kann. Wenn es für deinen Antrag maschinell bearbeitbare Formulare gibt und du ein Anwalt, eine registrierte Person nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, ein Kreditdienstleistungsinstitut mit Erlaubnis, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts bist, dann musst du diese Form der Übermittlung nutzen. Anträge und Erklärungen können auch über die elektronische Identität nach dem Personalausweisgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz eingereicht werden. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht nötig, solange sichergestellt ist, dass die Anträge nicht ohne deinen Willen übermittelt werden.

(3) Übrigens wird der Antrag auf einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.

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