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§ 0703c ZPO

  • Weitergeleitet von „703c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 20:00
  • 28. September 2025 um 15:57
  • 707 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

    (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für

    1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
    2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
    3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
    4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,

    können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

    (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.

    (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

    • Zivilprozess
    • Mahnverfahren
    • § 703c ZPO
    • Formulare
    • maschinelle Bearbeitung

Formulare: Einführung der maschinellen Bearbeitung

(1) Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz darf, mit Zustimmung des Bundesrates, neue Formulare einführen, um das Mahnverfahren einfacher zu gestalten und die betroffenen Parteien zu schützen. Das betrifft:

  1. Mahnverfahren bei Gerichten, die alles maschinell abwickeln.
  2. Mahnverfahren bei Gerichten, die das nicht tun.
  3. Mahnverfahren, bei denen der Mahnbescheid ins Ausland geschickt werden muss.
  4. Mahnverfahren, bei denen der Mahnbescheid nach einem speziellen Abkommen aus dem Jahr 1959 zugestellt werden muss.

Für diese verschiedenen Fälle können unterschiedliche Formulare genutzt werden.

(2) Wenn es nach Absatz 1 neue Formulare für Anträge und Erklärungen gibt, müssen die Parteien diese auch verwenden.

(3) Die Landesregierungen legen per Rechtsverordnung fest, wann an einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren startet. Sie können diese Befugnis auch an die Landesjustizverwaltungen weitergeben.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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