(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
- die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
- die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gem. den §§ 491 BGB bis 508 BGB, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 BGB anzugebenden effektiven Jahreszinses;
- die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
- die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.