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§ 019 MarkenG

  • Weitergeleitet von „19 MarkenG“
  • juristi.Redaktion
  • 22. Dezember 2020 um 00:28
  • 27. Oktober 2022 um 12:43
  • 836 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Auskunftsanspruch

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 MarkenG, 15 MarkenG und 17 MarkenG auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

    (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

    1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
    2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
    3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
    4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,

    es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 ZPO bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

    (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

    1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
    2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

    (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

    (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

    (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

    (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ZPO bis 945 ZPO angeordnet werden.

    (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 StPO (der Strafprozessordnung) bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

    (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 70 TKG (des Telekommunikationsgesetzes)) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

    (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) eingeschränkt.

    Fassung ab 01. Dez 2021

    _____________________________________

    Fassung bis einschl 30. Nov 2021

    (1) - (8) ...

    (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG (des Telekommunikationsgesetzes)) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

    (10) ...

    • Auskunftsanspruch
    • Markenrecht
    • Auskunft
    • § 19 MarkenG

Auskunftsanspruch

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 MarkenG, 15 MarkenG und 17 MarkenG dazu verpflichten, unverzüglich Auskunft darüber zu geben, woher rechtswidrig gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen stammen und über welche Vertriebswege sie weitergegeben wurden.

(2) Liegt eine offensichtliche Rechtsverletzung vor oder hat der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung bereits Klage gegen den Verletzer erhoben, besteht der Anspruch unabhängig von Absatz 1 auch gegenüber einer Person, die in gewerblichem Ausmaß

  • rechtsverletzende Waren besessen hat,
  • rechtsverletzende Dienstleistungen genutzt hat,
  • Dienstleistungen erbracht hat, die für rechtsverletzende Tätigkeiten verwendet wurden, oder
  • nach Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, diese Person dürfte nach den §§ 383 ZPO bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer die Aussage verweigern. Wird der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, kann das Gericht auf Antrag den laufenden Rechtsstreit gegen den Verletzer aussetzen, bis über den Auskunftsanspruch entschieden ist. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann vom Verletzten den Ersatz der für die Auskunft notwendigen Aufwendungen verlangen.

(3) Die zur Auskunft verpflichtete Person muss insbesondere Angaben machen über

  • Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
  • die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für diese Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn ihre Durchsetzung im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig wäre.

(5) Erteilt die zur Auskunft verpflichtete Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche oder unvollständige Auskunft, muss sie dem Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung den daraus entstehenden Schaden ersetzen.

(6) Wer eine richtige Auskunft erteilt, obwohl er nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht dazu verpflichtet war, haftet Dritten gegenüber nur dann, wenn er wusste, dass keine Auskunftspflicht bestand.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch eine einstweilige Verfügung nach den §§ 935 ZPO bis 945 ZPO angeordnet werden.

(8) Die durch die Auskunft gewonnenen Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen einer vor der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwendet werden.

(9) Kann die Auskunft nur mithilfe von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 70 TKG) erteilt werden, ist dafür zuvor eine richterliche Anordnung erforderlich, die vom Verletzten beantragt werden muss. Zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, unabhängig vom Streitwert. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) eingeschränkt.

_______________________

Beispiel: Ein Markeninhaber entdeckt gefälschte Produkte und kann vom Verkäufer oder beteiligten Dritten Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Ware verlangen.

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