Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
ZPO
  • Alles
  • ZPO
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. ZPO

§ 1059 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 20. Dezember 2020 um 20:23
  • 16. November 2025 um 16:53
  • 1.231 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Aufhebungsantrag

    (1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

    (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

    1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
      • a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029 ZPO, 1031 ZPO geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
      • b) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
      • c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
      • d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
    2. wenn das Gericht feststellt, dass
      • a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
      • b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

    (3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 ZPO gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

    (4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

    (5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

    • Rechtsbehelf
    • Zivilprozess
    • Schiedsspruch
    • Aufhebungsantrag
    • § 1059 ZPO
    • Schiedsverfahren
    • Schiedsgerichtsbarkeit
    • schiedsrichterlich

Aufhebungsantrag

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann ausschließlich ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden – und zwar nur aus den Gründen der Absätze 2 und 3.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn

  1. der Antragsteller nachvollziehbar darlegt, dass
    a) eine der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung nach §§ 1029 ZPO, 1031 ZPO rechtlich nicht in der Lage war, eine solche Vereinbarung zu schließen, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem von den Parteien gewählten Recht oder – falls kein Recht gewählt wurde – nach deutschem Recht ungültig ist, oder
    b) er nicht ordnungsgemäß über die Ernennung eines Schiedsrichters oder über das Verfahren informiert wurde oder aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht vorbringen konnte, oder
    c) der Schiedsspruch Streitpunkte behandelt, die nicht von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, oder der Schiedsspruch Entscheidungen enthält, die über den vereinbarten Rahmen hinausgehen; ist jedoch klar zwischen zulässigen und unzulässigen Teilen zu unterscheiden, wird nur der unzulässige Teil aufgehoben, oder
    d) das Schiedsgericht falsch zusammengesetzt war oder das Verfahren nicht den Regeln dieses Buches oder einer zulässigen Parteivereinbarung entsprach und anzunehmen ist, dass sich dies auf das Ergebnis ausgewirkt hat;
  2. außerdem kann aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass
    a) der Gegenstand des Streits nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist, oder
    b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen würde.

(3) Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb von drei Monaten beim Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch erhalten hat. Wurde ein Antrag nach § 1058 ZPO gestellt, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Zugang der Entscheidung über diesen Antrag. Ein Aufhebungsantrag ist nicht mehr möglich, wenn der Schiedsspruch bereits von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt wurde.

(4) Wenn ein Aufhebungsantrag gestellt wurde, kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei den Schiedsspruch aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, gilt im Zweifel, dass die Schiedsvereinbarung bezüglich des Streitgegenstandes wieder wirksam wird.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 1058 ZPO
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 1060 ZPO
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S