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§ 1 NetzDG

  • recht.tk
  • 3. Januar 2018 um 15:14
  • 16. September 2024 um 15:48
  • 1.317 mal gelesen
  • Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz gilt für Anbieter digitaler Dienste, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

    (2) (aufgehoben)

    (2a) Die §§ 2 NetzDG und 3a NetzDG sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3 NetzDG, 3b NetzDG und 3c NetzDG sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat.

    (3) Rechtswidrige Inhalte im Sinne dieses Gesetzes sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der § 86 StGB, § 86a StGB, § 89a StGB, § 91 StGB, § 100a StGB, § 111 StGB, § 126 StGB, § 129 StGB bis 129b StGB, § 130 StGB, § 131 StGB, § 140 StGB, § 166 StGB, § 184b StGB, 185 StGB bis 187 StGB, 189 StGB, 201a StGB, § 241 StGB oder § 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.


    Fassung ab 14. Mai 2024

    ________________________________

    Fassung bis einschl 13. Mai 2024

    (1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

    (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 NetzDG bis 3b NetzDG und 5a NetzDG befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

    (2a) Die §§ 2 NetzDG und 3a NetzDG sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3 NetzDG, 3b NetzDG und 3c NetzDG sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat.

    (3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der § 86 StGB, § 86a StGB, § 89a StGB, § 91 StGB, § 100a StGB, § 111 StGB, § 126 StGB, § 129 bis 129b StGB, § 130 StGB, § 131 StGB, § 140 StGB, § 166 StGB, § 184b StGB, 185 StGB bis 187 StGB, 189 StGB, 201a StGB, § 241 StGB oder § 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

    (4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.

    Fassung ab 27. Jul 2022

    (Abs. 2a neu)

    ________________________________________

    Fassung bis einschl. 26. Jul 2022

    (1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

    (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 NetzDG bis 3b NetzDG und 5a NetzDG befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

    (3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der § 86 StGB, § 86a StGB, § 89a StGB, § 91 StGB, § 100a StGB, § 111 StGB, § 126 StGB, § 129 bis 129b StGB, § 130 StGB, § 131 StGB, § 140 StGB, § 166 StGB, § 184b StGB, 185 StGB bis 187 StGB, 189 StGB, 201a StGB, § 241 StGB oder § 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

    (4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.

    _______________________________________

    Fassung bis einschl 31. Jan 2022

    § 1 NetzDG Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

    (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 NetzDG bis 3b NetzDG und 5a NetzDG befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

    (3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der § 86 StGB, § 86a StGB, § 89a StGB, § 91 StGB, § 100a StGB, § 111 StGB, § 126 StGB, § 129 bis 129b StGB, § 130 StGB, § 131 StGB, § 140 StGB, § 166 StGB, § 184b StGB, 185 StGB bis 187 StGB, 201a StGB, § 241 StGB oder § 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

    _______________________________________

    Fassung bis einschl 27. Jun 2021

    (1) ...

    (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 NetzDG und 3 NetzDG befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

    (3) ...

    ______________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2020

    (1) - (2) ...

    (3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der § 86 StGB, § 86a StGB, § 89a StGB, § 91 StGB, § 100a StGB, § 111 StGB, § 126 StGB, § 129 bis 129b StGB, § 130 StGB, § 131 StGB, § 140 StGB, § 166 StGB, § 184b StGB in Verbindung mit § 184d StGB, 185 StGB bis 187 StGB, 201a StGB, § 241 StGB oder § 269 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

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