Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verleumdung
Wenn jemand absichtlich falsche Dinge über eine andere Person behauptet oder verbreitet, die dazu führen können, dass diese Person schlecht dasteht, in der Öffentlichkeit schlecht angesehen wird oder ihren Ruf ruiniert, kann das ganz schön ernst werden. Man kann dafür bis zu zwei Jahre ins Gefängnis kommen oder eine Geldstrafe zahlen. Wenn das Ganze dann auch noch öffentlich passiert, bei einer Veranstaltung oder durch das Teilen von Inhalten, kann die Strafe sogar bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine höhere Geldstrafe betragen.
juristi.kon
Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W