§ 188 StGB

  • Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

    (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) eine Beleidigung185 StGB) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.


    (2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186 StGB) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187 StGB) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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