Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Üble Nachrede
Wenn jemand über eine andere Person irgendwelche Behauptungen aufstellt oder Gerüchte verbreitet, die dazu führen könnten, dass diese Person in einem schlechten Licht dasteht oder von anderen schlecht angesehen wird, kann das ganz schön nach hinten losgehen. Wenn sich herausstellt, dass diese Behauptungen nicht wahr sind, kann die Person dafür bis zu ein Jahr im Gefängnis landen oder eine Geldstrafe bekommen. Wenn das Ganze dann auch noch in der Öffentlichkeit, bei einer Versammlung oder durch das Teilen von Inhalten passiert, kann die Strafe sogar bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe betragen.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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