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§ 241 StGB

  • Weitergeleitet von „241 StGB“
  • juristi.Redaktion
  • 6. März 2021 um 19:05
  • 17. November 2022 um 23:21
  • 687 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bedrohung

    (1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

    (4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

    (5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

    Fassung ab 03. Apr 2021

    ____________________________

    Fassung bis einschl 02. Apr 2021

    (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

    • Strafrecht
    • Bedrohung
    • § 241 StGB

Bedrohung

(1) Wenn jemand einer Person droht, dass sie oder jemand, der ihr nahesteht, mit einer illegalen Handlung konfrontiert wird – sei es in Bezug auf ihre sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder eine wertvolle Sache – kann das bis zu einem Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

(2) Droht jemand einer Person mit einem Verbrechen, das gegen sie oder eine nahestehende Person gerichtet ist, kann das bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe kosten.

(3) Auch wenn jemand absichtlich eine andere Person glauben macht, dass ein Verbrechen gegen sie oder eine ihr nahestehende Person kurz bevorsteht, wird das bestraft.

(4) Wenn die Drohung öffentlich, bei einer Versammlung oder durch Verbreitung von Inhalten passiert, gelten strengere Strafen: In den Fällen aus Absatz 1 kann es bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe geben, und bei den Fällen aus den Absätzen 2 und 3 kann es bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe sein.

(5) Die Regeln für Strafanträge, die für die angedrohte Tat gelten, finden hier ebenfalls Anwendung.

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