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§ 100a StGB

  • Weitergeleitet von „100a StGB“
  • sophme
  • 30. Dezember 2022 um 18:02
  • 5. Januar 2023 um 17:16
  • 1.078 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Landesverräterische Fälschung

    (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, dass es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.

    • Strafrecht
    • Gefährdung
    • Fälschung
    • Landesverrat
    • äußere Sicherheit
    • § 100a StGB

Landesverräterische Fälschung

(1) Wer absichtlich gefälschte oder verfälschte Sachen, Nachrichten oder falsche Behauptungen verbreitet, die, wenn sie echt wären, für die Sicherheit oder die Beziehungen Deutschlands zu anderen Ländern wichtig wären, um jemandem vorzugaukeln, dass es sich um echte Sachen handelt, und dadurch ein großes Risiko für die Sicherheit oder die Beziehungen Deutschlands schafft, kann dafür mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden.

(2) Das gleiche gilt für Leute, die solche gefälschten Sachen herstellen oder sich besorgen, um sie wie in Absatz 1 beschrieben zu nutzen und damit ein großes Risiko für die Sicherheit oder die Beziehungen Deutschlands zu schaffen.

(3) Auch der Versuch, sowas zu machen, ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen gibt es mindestens ein Jahr Gefängnis. Ein solcher Fall ist normalerweise gegeben, wenn der Täter durch seine Tat einen besonders großen Nachteil für die Sicherheit oder die Beziehungen Deutschlands verursacht.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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