Die Betriebsstilllegung setzt den endgültigen Entschluss voraus, den Betrieb auf unbestimmte, nicht unerhebliche Zeit einzustellen. Der Arbeitgeber kann z.B. während des Arbeitskampfes nach dem BAG den bestreigten Betrieb ganz stillegen. (BAG AP Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 130 = DB 1995, 100)