Betriebsrat

  • Organ des Kollektives Arbeitsrecht

    ist das gewählte, kollegiale Schutzorgan der Arbeitnehmer auf Betriebsebene, das die Interessen der Belegschaft eines Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber als Betriebsinhaber wahrnimmt. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt gemäß § 26 Abs. 3 BetrVG den Betriebsrat. (Dütz, Arbeitsrecht 4. Aufl. 1999, S. 25 Rn. 38)

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