Die Betriebsvereinbarung (BV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Betriebsvereinbarung kann die Pflichten der Vertragsparteien regeln, Angelegenheiten des Betriebes betreffen oder die Betriebsverfassung zum Gegenstand haben. Die Betriebsvereinbarung kann sich auch auf die Arbeitsverhältnisse beziehen. Die Betriebsvereinbarung ist eine autonome Satzung die durch gleichlautende aufeinander bezogene Beschlüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat zustande kommt.
Hat die BV einen dem Tarifvertrag entsprechenden normativen Teile, kann sie Arbeitsverhältnisse direkt regeln. Dann werden die Arbeitsbedingungen durch die Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend gestaltet. Zwingende gesetzliche Vorschriften und Tarifverträge gehen jedoch vor (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Daher ist eine Betriebsverfassung nichtig nach § 134 BGB, wenn sie Arbeitsbedingungen regelt, die normalerweise durch einen Tarifvertrag geregelt werden und Betriebsvereinbarungen im Tarifvertrag nicht ausdrücklich zugelassen sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Regelt der Tarifvertrag keine Einzelheiten zu lohnen und zur Arbeitszeit, wird eine Betriebsvereinbarung zugelassen. Dies gilt insbesondere bei Tariföffnungsklauseln und im Rahmen des § 87 BetrVG. Die Betriebsverfassung gilt nur für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebes (BAG GS 3,1).
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Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.