Im Grundsatz sind die Kosten für ein Bewerbungsgespräch vom potenziellen Arbeitgeber zu tragen. Jedoch gibt es einige Ausnahmen zu beachten.
§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen ist die Anspruchsgrundlage für die Kostenübernahme: "Macht der Beauftragte zum Zwecke derAusführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeberzum Ersatz verpflichtet."
Wenn der Arbeitgeber das persönliche Gespräch vorschlägt, werden die Kosten im Vorfeld mit dem neuen Arbeitgeber abgestimmt, z.B. Bahnticket 2. Klasse oder 0,30 € pro gefahrenen Kilometer mit dem privaten PKW, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Der gesetzliche Erstattungsanspruch gilt wenn der Bewerber der Bitte des Arbeitgebers um ein persönliches Gespräch nachkommt.
Erscheint der Bewerber unaufgefordert oder fehlt ihm erkennbar die fachliche Qualifikation für die neue Stelle, so hat er keinen Erstattungsanspruch.
Der Arbeitgeber kann durch einen entsprechenden Hinweis in seiner Stellenanzeige ausschließen, dass der die Kosten trägt. In der Anzeige steht dann beispielsweise: "Bewerbungskosten werden nicht übernommen". Fehlt der Hinweis, sind die Kosten zu übernehmen.