Im Grundsatz sind die Kosten für ein Bewerbungsgespräch vom potenziellen [lexicon='Arbeitgeber',''][/lexicon] zu tragen. Jedoch gibt es einige Ausnahmen zu beachten.
§ 670 [lexicon='BGB',''][/lexicon] Ersatz von Aufwendungen ist die Anspruchsgrundlage für die Kostenübernahme: "Macht der Beauftragte zum Zwecke derAusführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeberzum Ersatz verpflichtet."
Wenn der [lexicon='Arbeitgeber',''][/lexicon] das persönliche Gespräch vorschlägt, werden die Kosten im Vorfeld mit dem neuen [lexicon='Arbeitgeber',''][/lexicon] abgestimmt, z.B. Bahnticket 2. Klasse oder 0,30 € pro gefahrenen Kilometer mit dem privaten PKW, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Der gesetzliche Erstattungsanspruch gilt wenn der Bewerber der Bitte des [lexicon='Arbeitgebers',''][/lexicon] um ein persönliches Gespräch nachkommt.
Erscheint der Bewerber unaufgefordert oder fehlt ihm erkennbar die fachliche Qualifikation für die neue Stelle, so hat er keinen Erstattungsanspruch.
Der [lexicon='Arbeitgeber',''][/lexicon] kann durch einen entsprechenden Hinweis in seiner Stellenanzeige ausschließen, dass der die Kosten trägt. In der Anzeige steht dann beispielsweise: "Bewerbungskosten werden nicht übernommen". Fehlt der Hinweis, sind die Kosten zu übernehmen.