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§ 0559 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 23:32
  • 3. Februar 2025 um 13:11
  • 1.146 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

    (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 1 oder 3 oder 4 oder 5 oder 6 BGB durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nr. 4a BGB ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 TKG (des Telekommunikationsgesetzes) als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.

    (2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist der Abnutzungsgrad der Bauteile und Einrichtungen, die von einer modernisierenden Erneuerung erfasst werden, angemessen zu berücksichtigen.

    (3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

    (3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 BGB oder § 560 BGB abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Sind bei einer Modernisierungsmaßnahme, die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wird und die zu einer Erhöhung der jährlichen Miete nach Absatz 1 berechtigt, zugleich die Voraussetzungen des § 555b Nr. 1 oder Nr. 1a BGB erfüllt, so darf sich die monatliche Miete insoweit um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.

    (4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn

    1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
    2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte, es sei denn, die Modernisierungsmaßnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 555b Nr. 1 oder Nr. 1a BGB und wurde mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt.

    (5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Abs. 3 bis 5 BGB rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

    (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Fassung ab 01. Jan 2024

    ________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 1 oder 3 oder 4 oder 5 oder 6 BGB durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nr. 4a BGB ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 TKG (des Telekommunikationsgesetzes) als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.

    (2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

    (3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

    (3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 BGB oder § 560 BGB abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.

    (4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn

    1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
    2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.

    (5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Abs. 3 bis 5 BGB rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

    (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    __________________________________

    Fassung bis einschl 30. Nov 2021

    (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 1 oder 3 oder 4 oder 5 oder 6 BGB durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

    (2) - (6) ...

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Mieterhöhung
    • Schuldrecht
    • Modernisierung
    • Modernisierungsmaßnahme
    • § 559 BGB
    • Miethöhe

(1) Wenn der Vermieter irgendwelche Modernisierungen gemacht hat, die unter § 555b BGB (Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6) fallen, kann er die Miete um 8 % der Kosten, die er dafür für die Wohnung ausgegeben hat, erhöhen. Bei § 555b Nr. 4a BGB darf er das aber nur, wenn der Mieter seinen Anbieter für öffentliche Telekommunikationsdienste selbst aussuchen kann und der Vermieter keine zusätzlichen Gebühren für den Anschluss auf die Betriebskosten draufschlägt.

(2) Kosten, die nötig gewesen wären, um die Wohnung in Schuss zu halten, zählen nicht zu den Kosten aus Absatz 1. Diese müssen geschätzt werden, wenn sie nötig sind. Dabei muss man auch berücksichtigen, wie stark die Bauteile und Einrichtungen abgenutzt sind, die durch die Modernisierung betroffen sind.

(3) Wenn Modernisierungen für mehrere Wohnungen gemacht werden, müssen die Kosten fair auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden.

(3a) Wenn die Miete nach Absatz 1 erhöht wird, darf die monatliche Miete in den nächsten sechs Jahren nicht mehr als 3 Euro pro Quadratmeter steigen, es sei denn, es gab vorher schon Erhöhungen nach § 558 BGB oder § 560 BGB. Wenn die Miete vor der Erhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter beträgt, darf sie nur um maximal 2 Euro steigen. Wenn die Modernisierung mit dem Einbau oder der Installation einer Heizungsanlage zu tun hat und die Bedingungen von § 555b Nr. 1 oder 1a BGB erfüllt, darf die Miete in diesem Fall um höchstens 0,50 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren steigen. Die vorherigen Sätze bleiben dabei unberührt.

(4) Eine Mieterhöhung ist nicht erlaubt, wenn sie für den Mieter eine unzumutbare Belastung darstellt, selbst wenn man die legitimen Interessen des Vermieters berücksichtigt. Eine solche Abwägung findet nicht statt, wenn:

  1. Die Wohnung nur in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wurde, oder
  2. Die Modernisierung aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, für die der Vermieter nicht verantwortlich ist, es sei denn, die Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen von § 555b Nr. 1 oder 1a BGB und betrifft den Einbau oder die Installation einer Heizungsanlage.

(5) Umstände, die eine unzumutbare Belastung nach Absatz 4 begründen, werden nur berücksichtigt, wenn sie gemäß § 555d Abs. 3 bis 5 BGB rechtzeitig mitgeteilt wurden. Die Fristen gelten nicht, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 % übersteigt.

(6) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters abweichen, sind ungültig.

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