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§ 0555b BGB

  • Weitergeleitet von „555b Nr. 4a BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. Dezember 2020 um 19:06
  • 30. September 2026 um 19:23
  • 1.678 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Modernisierungsmaßnahmen

    Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

    • 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
    • 1a. durch die eine Heizungsanlage im Sinne des § 42 GModG (des Gebäudemodernisierungsgesetzes) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingebaut oder aufgestellt wird,
    • 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
    • 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
    • 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
    • 4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nr. 33 TKG (des Telekommunikationsgesetzes) angeschlossen wird,
    • 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
    • 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind, oder
    • 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

    Fassung ab 29. Jul 2026

    ___________________________

    Fassung bis einschl 28. Jul 2026

    ...

    • 1a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 GEG (des Gebäudeenergiegesetzes) erfüllt werden,
    • ...

    ___________________________________

    Fassung ab 01. Jan 2024

    (Abs. 1a. neu)

    ____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    Fassung ab 01. Dez 2021

    (Abs. 4a. neu)

    _______________________________________

    Fassung bis einschl 30. Nov 2021

    Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

    1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
    2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
    3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
    4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
    5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
    6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind, oder
    7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Schuldrecht
    • Modernisierung
    • Modernisierungsmaßnahme
    • § 555b BGB

Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

  • 1. durch die dauerhaft Energie eingespart wird,
  • 1a. durch die eine gesetzlich vorgesehene Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt wird,
  • 2. durch die dauerhaft nicht erneuerbare Primärenergie eingespart oder das Klima geschützt wird,
  • 3. durch die dauerhaft Wasser eingespart wird,
  • 4. durch die der Nutzen oder die Qualität der Mietsache dauerhaft verbessert wird,
    4a. durch die die Mietsache erstmals über Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen wird,
  • 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert werden,
  • 6. die aufgrund von Umständen notwendig werden, für die der Vermieter nicht verantwortlich ist, und bei denen es sich nicht lediglich um Erhaltungsmaßnahmen handelt, oder
  • 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
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