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§ 0559a BGB

  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 23:29
  • 10. Juni 2024 um 14:00
  • 960 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anrechnung von Drittmitteln

    (1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559 BGB.

    (2) Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 BGB um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.

    (3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die Modernisierungsmaßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.

    (4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Schuldrecht
    • Anrechnung
    • Modernisierung
    • Modernisierungsmaßnahme
    • § 559a BGB
    • Drittmittel
    • Zuschüsse
    • Miethöhe

(1) Wenn der Mieter oder jemand anderes für ihn die Kosten übernimmt oder wenn das Ganze mit staatlichen Zuschüssen bezahlt wird, zählen diese nicht zu den Kosten, die im Sinne von § 559 BGB berücksichtigt werden.

(2) Wenn die Kosten für die Modernisierung komplett oder teilweise durch vergünstigte oder zinslose Darlehen vom Staat gedeckt sind, reduziert sich der Betrag, den die Miete erhöht werden kann, um den Jahresbetrag, den man durch die Zinsen spart. Das wird berechnet, indem man den ermäßigten Zinssatz vom normalen Zinssatz abzieht, und zwar für die ursprüngliche Darlehenssumme. Der normale Zinssatz, den man für erstklassige Hypotheken zum Zeitpunkt des Abschlusses der Modernisierungsmaßnahmen hat, ist dabei entscheidend. Wenn es Zuschüsse oder Darlehen für laufende Kosten gibt, wird der Erhöhungsbetrag ebenfalls um den Jahresbetrag dieser Zuschüsse oder Darlehen gesenkt.

(3) Ein Darlehen vom Mieter, eine Vorauszahlung oder eine Leistung, die jemand anderes für den Mieter für die Modernisierung erbracht hat, wird genauso behandelt wie ein Darlehen vom Staat. Geld von staatlichen Finanzinstituten zählt auch als Geld aus öffentlichen Haushalten.

(4) Wenn man nicht genau sagen kann, wie viel Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gegeben wurden, müssen sie entsprechend der Kosten, die für jede Wohnung angefallen sind, aufgeteilt werden.

(5) Wenn es eine Vereinbarung gibt, die den Mieter benachteiligt, ist die nicht gültig.

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