§ 0559b BGB

  • Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

    (1) Die Mieterhöhung nach § 559 BGB ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 BGB und 559a BGB erläutert wird. § 555c Abs. 3 BGB gilt entsprechend.


    (2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn

    1. der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Abs. 1 und 3 bis 5 BGB angekündigt hat oder
    2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



    Fassung ab 01. Mai 2013


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    Fassung bis einschl 30. Apr 2013


    (1) Die Mieterhöhung nach § 559 BGB ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 BGB und 559a BGB erläutert wird.


    (2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.


    (3) ...

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