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§ 0554 BGB

  • Weitergeleitet von „554 Abs. 3 Satz 1 BGB“
  • sophme
  • 6. Juni 2022 um 22:19
  • 11. November 2024 um 12:21
  • 1.213 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte

    (1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Abs. 3 BGB gilt entsprechend.

    (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Fassung ab 17. Okt 2024

    ___________________________________

    Fassung bis einschl 16. Okt 2024

    § 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

    (1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Abs. 3 BGB gilt entsprechend.

    (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Fassung ab 01. Dez 2020

    ____________________________________

    Fassung bis 30. Nov 2020

    (aufgehoben)

    ____________________________________

    Fassung bis einschl. 30. Apr 2013

    § 554 BGB Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

    (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

    (2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

    (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

    (4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Schuldrecht
    • Duldungspflicht
    • Modernisierung
    • Duldung
    • § 554 BGB
    • Modernisierungsmaßnahme
    • Erhaltungsmaßnahme
    • Barrierereduzierung
    • E-Mobilität
    • Einbruchsschutz
    • Wohnraummietverhältnisse
    • Steckersolargeräte

(1) Wenn du Mieter bist, kannst du deinen Vermieter darum bitten, dass er dir erlaubt, ein paar Änderungen an der Wohnung vorzunehmen. Das kann zum Beispiel helfen, die Wohnung für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen, Platz für das Aufladen von E-Autos zu schaffen, Einbruchsschutz zu verbessern oder Steckersolargeräte zu nutzen. Aber der Vermieter muss das auch ertragen können – wenn das für ihn zu viel Stress bedeutet, kann er nein sagen. Außerdem kann es sein, dass du dem Vermieter eine Art Sicherheit für die Änderungen geben musst; da gibt's auch ein Gesetz dazu, das gilt dann.

(2) Wenn es eine Vereinbarung gibt, die dir als Mieter schadet, ist die einfach ungültig.

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