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§ 0551 BGB

  • Weitergeleitet von „551 Abs. 3 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 27. November 2020 um 21:20
  • 10. Juni 2024 um 16:47
  • 1.081 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

    (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

    (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

    (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Schuldrecht
    • Begrenzung
    • Anlage
    • Mietsicherheiten
    • § 551 BGB
    • Wohnraummietverhältnisse

(1) Wenn der Mieter dem Vermieter eine Sicherheit für seine Pflichten geben muss, darf die maximal das Dreifache der monatlichen Miete (ohne die Betriebskosten, die als Pauschale oder Vorauszahlung angegeben sind) betragen, es sei denn, Absatz 3 Satz 4 sagt was anderes.

(2) Wenn es um eine Geldsumme als Sicherheit geht, kann der Mieter das in drei gleichen Raten zahlen. Die erste Rate muss gleich zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden. Die anderen beiden Raten sind dann fällig, wenn die nächsten Mieten fällig sind.

(3) Der Vermieter muss die Sicherheit, die er als Geldsumme bekommt, bei einer Bank anlegen, und zwar zu dem Zinssatz, der für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblich ist. Die Parteien können auch eine andere Anlagemöglichkeit vereinbaren. In beiden Fällen muss das Geld vom Vermögen des Vermieters getrennt angelegt werden, und die Zinsen gehören dem Mieter, was die Sicherheit erhöht. Wenn es sich um Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim handelt, muss der Vermieter die Sicherheit nicht verzinsen.

(4) Jede Vereinbarung, die für den Mieter nachteilig ist, ist ungültig.

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