ist eine Arbeitskampfmöglichkeit des Arbeitnehmers. Sie ist die kollektive Reaktion auf eine suspendierende Aussperrung, d.h. die fristlose Lösung des Arbeitsverhältnisses durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. (W. Dütz, Arbeitsrecht 6. Aufl. 2001, § 10 Rnr. 610 b)
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