empfangsbedürftige Willenserklärung

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    Eine empfangsbedürftige Willenerklärung gem § 130 BGB wird vom Erklärenden gegenüber einem nicht anwesenden Empfänger abgegeben. Der Erklärungsempfänger ist räumlich nicht anwesend. Die Erklärung kann über das Telefon, per E-Mail oder Brief abgegeben werden. Ein bewährtes Beispiel ist die Bestellung von Waren bei einem Versandhändler mit Hilfe einer Postkarte.


    Eine empfangsbedürftige Willenserklärung muss um wirksam zu werden dem Empfänger zugehen, d.h. er muss die Möglichkeit haben, den Inhalt der Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. Der Empfänger kann den Inhalt lesen, muss es aber nicht. Das BGB sieht nicht vor, dass die Erklärung wirklich zur Kenntnis genommen werden muss. Die Möglichkeit reicht aus, um die Wirksamkeit der Erklärung herbeizuführen.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft