Empfangsbote

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt wurde oder von der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist. (LG Leipzig, NJW 1999, 2975). Willenserklärungen gelten in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. (BGH NJW-RR 1989, 757) Falsche Übermittlungen gehen zu Lasten des Adressaten, das selbe gilt für Verspätung ect.

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