ergänzende Vertragsauslegung

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    ist (1) die Erweiterung (2) des Inhaltes eines Vertrages (3) um eine nicht ausdrücklich von den Parteien getroffene Reglung (4) im Wege der Ableitung (5) aus dem Gesamtinhalt des Vertrages. Es wird der Wille der Vertragsparteien ermittelt und im Lichte dessen die neue Reglung "eingearbeitet".

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