Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 KündSchG und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist keine Klage, so erlangt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung. Die Voraussetzung ist hierfür, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe stützt.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Abfindung in angemessener Höhe (bis zu 18 Monatsverdiensten) zu zahlen.
Je nach Alter des Arbeitnehmers und Beschäftigungsdauer sind Abfindungen zwischen 7.200 Euro und 11.000 Euro steuerfrei, darüber hinaus sind sie mit einem verminderten Steuersatz belastet.
Abfindungen können gem. § 143a SGB III das Ruhen des Arbeitslosengeldes bewirken