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§ 0491 BGB

  • Weitergeleitet von „491 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 14. Dezember 2020 um 22:49
  • 19. Juni 2026 um 11:33
  • 2.051 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verbraucherdarlehensvertrag

    (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

    (2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

    1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)) weniger als 200 Euro beträgt,
    2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
    3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
    4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 PAngV (der Preisangabenverordnung)) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
    5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
    6. bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

    (3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

    1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
    2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

    Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind nur § 491a Abs. 4 BGB und § 495 Abs. 4 BGB anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber

    1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
    2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

    (4) § 358 Abs. 2 BGB und § 358 Abs. 4 BGB sowie die §§ 491a BGB bis 495 BGB und 505a BGB bis 505e BGB sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.


    Fassung ab 19. Jun 2026

    ______________________________

    Fassung bis einschl 18. Jun 2026

    (1) - (2) ...

    (3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

    1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
    2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

    Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Abs. 4 BGB anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber

    1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
    2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

    (4) ...

    _________________________________

    Fassung bis einschl 06. Nov 2023

    (1) ...

    (2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

    1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)) weniger als 200 Euro beträgt,
    2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
    3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
    4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 PAngV (der Preisangabenverordnung)) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
    5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
    6. bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

    (3) - (4) ...

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Darlehensvertrag
    • Immobiliar-Darlehen
    • § 491 BGB

Verbraucherdarlehensvertrag

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dabei wird zwischen allgemeinen Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen unterschieden.

(2) Allgemeine Verbraucherdarlehen sind Darlehen gegen Entgelt, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt. Nicht dazu gehören:
– Darlehen unter 200 Euro,
– Darlehen, bei denen der Darlehensnehmer nur mit einer verpfändeten Sache haftet,
– Darlehen, die innerhalb von drei Monaten zurückgezahlt werden müssen und nur geringe Kosten verursachen,
– vergünstigte Arbeitgeberdarlehen, die nur Arbeitnehmern angeboten werden,
– bestimmte Darlehen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen im öffentlichen Interesse nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden und besonders günstige Bedingungen enthalten,
– Immobiliar-Verbraucherdarlehen und bestimmte Immobilienverzehrkreditverträge.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehen gegen Entgelt, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt und die
– durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast abgesichert sind oder
– dem Erwerb, Erhalt oder Bau von Grundstücken, Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten dienen.

Bestimmte Arbeitgeberdarlehen zählen nicht zu den Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Für bestimmte öffentlich geförderte Darlehen gelten nur einzelne Vorschriften. Ebenfalls nicht dazu gehören bestimmte Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber Zahlungen leistet und seine Rückzahlung erst später aus dem Verkauf einer Wohnimmobilie erhält oder Rechte an dieser Immobilie erwirbt. In diesen Fällen wird die Rückzahlung grundsätzlich erst nach dem Tod des Verbrauchers verlangt, sofern kein Kündigungsgrund vorliegt.

(4) Bestimmte Vorschriften über Verbraucherdarlehen gelten nicht für Darlehensverträge, die in einem gerichtlichen Vergleich festgehalten oder durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt wurden. Voraussetzung ist, dass darin die wesentlichen Darlehenskonditionen, insbesondere Zinssatz, Kosten und mögliche Änderungen dieser Bedingungen, ausdrücklich geregelt sind.

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