Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
BGB
  • Alles
  • BGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. BGB

§ 0491a BGB

  • Weitergeleitet von „491a Abs. 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 14. Dezember 2020 um 22:46
  • 20. Juni 2026 um 18:31
  • 1.556 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen

    (1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Art. 247 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) zu informieren.

    (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.

    (3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.

    (4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) genannten Musters zu informieren.

    Fassung ab 19. Jun 2026

    ____________________________

    Fassung bis einschl 18. Jun 2026

    (1) - (3) ...

    (4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) genannten Musters zu informieren. Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) findet Anwendung.

    • Zivilrecht
    • Darlehen
    • Informationspflicht
    • Schuldrecht
    • Verbraucherdarlehen
    • Darlehensvertrag
    • vorvertraglich
    • Immobiliar-Darlehen
    • § 491a BGB

Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen informieren.

(2) Der Darlehensnehmer kann verlangen, einen Entwurf des Darlehensvertrags zu erhalten. Das gilt nicht, wenn der Darlehensgeber noch nicht bereit ist, den Vertrag abzuschließen. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf anbieten, wenn er ihm bereits ein konkretes Angebot oder einen verbindlichen Vorschlag unterbreitet. Besteht kein Widerrufsrecht, muss der Vertragsentwurf zwingend ausgehändigt oder übermittelt werden.

(3) Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer vor Vertragsabschluss die wichtigsten Vertragsinhalte verständlich erklären. Dadurch soll der Darlehensnehmer beurteilen können, ob das Darlehen zu seinen Bedürfnissen und finanziellen Verhältnissen passt. Dazu gehören insbesondere Informationen über die wesentlichen Vertragsbedingungen sowie die möglichen Folgen eines Zahlungsverzugs. Werden zusammen mit einem Immobiliendarlehen weitere Finanzprodukte oder Finanzdienstleistungen angeboten, muss außerdem erklärt werden, ob diese separat gekündigt werden können und welche Folgen eine Kündigung hat.

(4) Bei bestimmten Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Merkmale des Darlehens informieren.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 0491 BGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 0492 BGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S