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§ 1684 BGB

  • Weitergeleitet von „1684 Abs. 2 bis 4 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 21:53
  • 1. Januar 2026 um 20:20
  • 1.748 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Umgang des Kindes mit den Eltern

    (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

    (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

    (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 FamFG (des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen) und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 17 VBVG (des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes), entsprechend.

    (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

    Fassung ab 01. Jan 2026

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2025

    (1) - (2) ...

    (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 FamFG (des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) entsprechend.

    (4) ...

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Kind
    • Eltern
    • elterliche Sorge
    • Umgang
    • § 1684 BGB

Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht, mit jedem Elternteil Kontakt zu haben. Jeder Elternteil ist sowohl berechtigt als auch verpflichtet, Umgang mit dem Kind zu pflegen.

(2) Die Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung des Kindes erschwert. Das gilt auch, wenn das Kind bei einer anderen Person lebt oder betreut wird.

(3) Das Familiengericht kann festlegen, wie der Umgang konkret ausgestaltet wird, und seine Durchführung auch gegenüber Dritten regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen dazu anhalten, ihre Pflichten aus Absatz 2 einzuhalten. Werden diese Pflichten dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Gericht eine Pflegschaft zur Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Diese umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes für den Umgang zu verlangen und für die Dauer des Umgangs den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Die Anordnung ist zeitlich zu befristen. Für Aufwendungsersatz und Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 FamFG in Verbindung mit § 17 VBVG entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder die Umsetzung früherer Umgangsregelungen einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine längerfristige oder dauerhafte Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs ist nur zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines geeigneten und mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf. Dieser Dritte kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, der jeweils eine geeignete Person bestimmt.

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