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§ 277 FamFG

  • Weitergeleitet von „277 FamFG“
  • sophme
  • 19. Mai 2026 um 17:58
  • 146 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

    (1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Abs. 1 bis 2 und 4 Satz 1 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Vorschuss kann nicht verlangt werden.

    (2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VBVG und den §§ 3 VBVG bis 5 VBVG und § 16 VBVG (des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes).

    (3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 VBVG (des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes) bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.

    (4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Abs. 1 und 5 FamFG ist entsprechend anzuwenden.

    • Betreuung
    • Vergütung
    • Aufwendungsersatz
    • Familienverfahrensgesetz
    • Betreuungssachen
    • Verfahrenspfleger
    • § 277 FamFG

Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

(1) Ein Verfahrenspfleger arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich und ohne Bezahlung. Er kann jedoch notwendige Auslagen ersetzt bekommen, zum Beispiel Fahrtkosten oder Portokosten. Einen Vorschuss auf diese Kosten kann er nicht verlangen.

(2) Nur in Ausnahmefällen wird die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig ausgeübt. Dann erhält der Verfahrenspfleger eine gesetzlich geregelte Vergütung und einen Aufwendungsersatz.

(3) Statt einer genauen Abrechnung kann das Gericht auch eine Pauschalvergütung festlegen, wenn der Umfang der Tätigkeit ungefähr vorhersehbar ist. Dann muss der Verfahrenspfleger seine Arbeitszeit und Ausgaben nicht einzeln nachweisen.

(4) Die Kosten und die Vergütung des Verfahrenspflegers werden immer von der Staatskasse bezahlt.

________________________________

Praxis-Beispiel: Eine ehrenamtliche Verfahrenspflegerin besucht einen Betroffenen mehrfach im Pflegeheim und nimmt an Gerichtsterminen teil. Ihre notwendigen Fahrtkosten werden von der Staatskasse übernommen. In einem besonders umfangreichen Verfahren wird dagegen ein berufsmäßiger Verfahrenspfleger eingesetzt, der für seine Tätigkeit eine gesetzliche Vergütung erhält.

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