Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
BGB
  • Alles
  • BGB
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Gesetze
  5. BGB

§ 1696 BGB

  • Weitergeleitet von „1696 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 21:18
  • 30. März 2025 um 13:47
  • 868 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

    (1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Abs. 2 BGB können gemäß § 1671 Abs. 1 BGB geändert werden; § 1671 Abs. 4 BGB gilt entsprechend. § 1678 Abs. 2 BGB, § 1680 Abs. 2 BGB sowie § 1681 Abs. 1 und 2 BGB bleiben unberührt.

    (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 BGB bis 1667 BGB oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

    (3) Eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

    Fassung ab 10. Jun 2021

    ___________________________

    Fassung bis einschl 09. Jun 2021

    (1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Abs. 2 BGB können gemäß § 1671 Abs. 1 BGB geändert werden; § 1671 Abs. 4 BGB gilt entsprechend. § 1678 Abs. 2 BGB, § 1680 Abs. 2 BGB sowie § 1681 Abs. 1 und 2 BGB bleiben unberührt.

    (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 BGB bis 1667 BGB oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Änderung
    • Gerichtsentscheidung
    • elterliche Sorge
    • Vergleiche
    • § 1696 BGB
    • Änderungsentscheidung

(1) Wenn es um das Sorgerecht oder das Umgangsrecht geht, kann man eine Entscheidung ändern, wenn es gute Gründe gibt, die das Wohl des Kindes betreffen. Wenn es um Entscheidungen nach § 1626a Abs. 2 BGB geht, kann man die nach § 1671 Abs. 1 BGB anpassen. Und die Regelungen in § 1671 Abs. 4 BGB gelten da auch. Die Paragraphen 1678 Abs. 2 BGB, 1680 Abs. 2 BGB und 1681 Abs. 1 und 2 BGB bleiben dabei außen vor.

(2) Wenn eine Maßnahme nach den §§ 1666 BGB bis 1667 BGB oder einer anderen Vorschrift des BGB nötig ist, um das Kind zu schützen, kann man die wieder aufheben, wenn die Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Maßnahme nicht mehr nötig ist.

(3) Wenn es eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB gibt, können die Eltern einen Antrag stellen, um diese aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Wohl des Kindes nicht gefährdet.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 1694 - 1695 BGB
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 1697 BGB
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S