(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Abs. 2 BGB können gemäß § 1671 Abs. 1 BGB geändert werden; § 1671 Abs. 4 BGB gilt entsprechend. § 1678 Abs. 2 BGB, § 1680 Abs. 2 BGB sowie § 1681 Abs. 1 und 2 BGB bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 BGB bis 1667 BGB oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
Fassung ab 10. Jun 2021
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Fassung bis einschl 09. Jun 2021
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Abs. 2 BGB können gemäß § 1671 Abs. 1 BGB geändert werden; § 1671 Abs. 4 BGB gilt entsprechend. § 1678 Abs. 2 BGB, § 1680 Abs. 2 BGB sowie § 1681 Abs. 1 und 2 BGB bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 BGB bis 1667 BGB oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.