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§ 1671 BGB

  • Weitergeleitet von „1671 Abs. 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 22:09
  • 1. April 2023 um 20:26
  • 1.106 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

    (1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

    1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
    2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

    (2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 3 BGB der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

    1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
    2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

    (3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Abs. 1 S. 1 BGB, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

    (4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Übertragung
    • elterliche Sorge
    • § 1671 BGB
    • Alleinsorge
    • getrenntlebende Eltern

(1) Wenn Eltern nicht nur kurzzeitig getrennt leben und beide die elterliche Sorge haben, kann jeder von ihnen beim Familiengericht beantragen, dass er die elterliche Sorge oder einen Teil davon alleine bekommt. Der Antrag wird genehmigt, wenn:

  1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind ist schon 14 Jahre alt und sagt, dass es das nicht möchte, oder
  2. Es wird erwartet, dass die gemeinsame Sorge aufgehoben wird und es besser für das Kind ist, wenn der Antragsteller die Sorge alleine hat.

(2) Wenn die Eltern länger getrennt leben und die Mutter laut Gesetz die elterliche Sorge hat, kann der Vater beim Familiengericht beantragen, dass er die elterliche Sorge oder einen Teil davon alleine bekommt. Der Antrag wird genehmigt, wenn:

  1. Die Mutter zustimmt, es sei denn, das würde dem Wohl des Kindes schaden oder das Kind ist 14 Jahre alt und sagt, dass es das nicht möchte, oder
  2. Eine gemeinsame Sorge nicht möglich ist und es besser für das Kind wäre, wenn der Vater die Sorge alleine hat.

(3) Wenn die elterliche Sorge der Mutter aus bestimmten Gründen ruht, zählt der Antrag des Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge automatisch als Antrag auf alleinige Sorge. Der Antrag wird genehmigt, solange es nicht dem Wohl des Kindes widerspricht, dass die elterliche Sorge auf den Vater übertragen wird.

(4) Die Anträge aus den Absätzen 1 und 2 werden nicht genehmigt, wenn die elterliche Sorge aus anderen Gründen anders geregelt werden muss.

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