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§ 1820 BGB

  • Weitergeleitet von „1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 13:09
  • 27. Mai 2026 um 13:47
  • 1.250 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung

    (1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

    (2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst:

    1. die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB,
    2. die Unterbringung nach § 1831 BGB und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB,
    3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB und die Verbringung nach § 1832 Abs. 4 BGB.

    (3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil

    1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und
    2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.

    (4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn

    1. die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder
    2. der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert.

    Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.

    (5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    ______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1820 BGB Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung

    (1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 BGB auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts.

    (2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 BGB bezeichnete Vermerk eingetragen ist.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Vorsorgevollmacht
    • Betreuungsrecht
    • § 1820 BGB
    • Kontrollbetreuung

(1) Wenn jemand mitbekommt, dass ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers für einen Erwachsenen läuft und ein Dokument hat, in dem der Erwachsene jemand anderen bevollmächtigt hat, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, muss das Betreuungsgericht sofort informiert werden. Das Gericht kann auch eine Kopie des Dokuments verlangen.

(2) Damit ein Bevollmächtigter bestimmte Dinge tun kann, muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Dinge ausdrücklich abdecken:

  1. die Zustimmung und deren Widerruf oder das Nicht-Zustimmen zu Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB,
  2. die Unterbringung nach § 1831 BGB und die Zustimmung zu Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB,
  3. die Zustimmung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB und die Verbringung nach § 1832 Abs. 4 BGB.

(3) Das Betreuungsgericht kann einen Kontrollbetreuer bestellen, wenn das nötig ist, weil:

  1. der Vollmachtgeber wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben,
  2. es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht so regelt, wie es vereinbart war oder wie der Vollmachtgeber es wollte.

(4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht nicht nutzen darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer zurückgeben muss, wenn:

  1. die Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht im Sinne des Vollmachtgebers handelt und dadurch die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers ernsthaft gefährdet wird,
  2. der Bevollmächtigte den Betreuer bei seiner Arbeit stört.

Wenn die Gründe für diese Anordnung nicht mehr zutreffen, muss das Betreuungsgericht die Anordnung aufheben und den Betreuer anweisen, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde zurückzugeben, solange die Vollmacht noch gültig ist.

(5) Der Betreuer kann eine Vollmacht oder Teile davon, die den Bevollmächtigten zu wichtigen Entscheidungen über die Person oder das Vermögen ermächtigen, nur widerrufen, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Festhalten an der Vollmacht zu einer ernsthaften Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten führen könnte und mildere Maßnahmen nicht helfen. Der Widerruf muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Wenn das Gericht den Widerruf genehmigt, kann es auch anordnen, dass die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herausgegeben wird.

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