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§ 1832 BGB

  • Weitergeleitet von „1832 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 09:47
  • 28. Mai 2026 um 11:12
  • 1.057 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • Entscheidungsformel zum Urteil des BVerfG - 1 BvL 1/24 -
  • einfach
  • Ärztliche Zwangsmaßnahmen

    (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

    1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
    2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
    3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
    4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
    5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
    6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
    7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.*)

    § 1867 BGB ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

    (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

    (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

    (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 Satz 1 BGB entsprechend.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Abs. 2 Nr. 3 BGB für einen Bevollmächtigten entsprechend.

    ____________________

    *) Siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 - 1 BvL 1/24

    gültig ab 27. Nov 2024

    ___________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1832 BGB Genehmigung des Gegenvormunds

    Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 BGB bis 1831 BGB entsprechende Anwendung; abweichend von § 1829 Abs. 2 BGB beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Betreuungsrecht
    • ärztliche
    • Zwangsmaßnahmen
    • § 1832 BGB
  1. § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2426) und § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I Seite 882) sind mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG (des Grundgesetzes) unvereinbar, soweit Betreuten im Einzelfall aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.
  2. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt das bisherige Recht fort.
  3. Der Gesetzgeber ist zur Neuregelung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 verpflichtet.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG (des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) Gesetzeskraft.

(1) Wenn eine Untersuchung, Behandlung oder ein Eingriff nicht mit dem Willen der betreuten Person übereinstimmt (also eine Art Zwangsmaßnahme), kann der Betreuer nur dann zustimmen, wenn:

  1. die Zwangsmaßnahme notwendig ist, um ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verhindern,
  2. die betreute Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen/seelischen Behinderung nicht versteht, dass die Maßnahme nötig ist oder nicht danach handeln kann,
  3. die Maßnahme dem Willen der betreuten Person entspricht, wie es im § 1827 BGB steht,
  4. der Betreuer ernsthaft, ohne Druck und mit genügend Zeit versucht hat, die betreute Person von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen,
  5. es keine andere, weniger belastende Lösung gibt, um den drohenden Schaden abzuwenden,
  6. der Nutzen der Zwangsmaßnahme die möglichen negativen Auswirkungen deutlich überwiegt und
  7. die Maßnahme in einem Krankenhaus während eines stationären Aufenthalts durchgeführt wird, wo die nötige medizinische Versorgung inklusive Nachbehandlung sichergestellt ist.

§ 1867 BGB gilt nur, wenn der Betreuer an seinen Pflichten gehindert ist.

(2) Die Zustimmung zur Zwangsmaßnahme muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

(3) Der Betreuer muss seine Zustimmung zur Zwangsmaßnahme zurückziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Er muss das sofort dem Betreuungsgericht melden.

(4) Wenn eine Zwangsmaßnahme ansteht, gelten für die Verlegung der betreuten Person gegen ihren Willen in ein Krankenhaus die Regeln aus § 1831 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 Satz 1 BGB.

(5) Die Punkte 1 bis 4 gelten entsprechend für einen Bevollmächtigten nach § 1820 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

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