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§ 1831 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 09:49
  • 28. Mai 2026 um 11:11
  • 1.056 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

    (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil

    1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
    2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

    (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

    (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB für einen Bevollmächtigten entsprechend.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1831 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung

    Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Betreuungsrecht
    • Maßnahmen
    • Unterbringung
    • § 1831 BGB
    • freiheitsentziehende

(1) Ein Betreuer kann jemanden nur dann unterbringen, wenn das wirklich nötig ist, weil:

  1. die Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Gefahr läuft, sich selbst zu verletzen oder ernsthaft gesundheitlichen Schaden zuzufügen könnte, oder
  2. es nötig ist, den Gesundheitszustand zu checken, eine Behandlung zu machen oder einen ärztlichen Eingriff durchzuführen, und das ohne die Unterbringung nicht möglich ist. Außerdem muss die Person aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder Behinderung nicht erkennen können, dass sie untergebracht werden muss, oder sie kann nicht entsprechend handeln.

(2) Damit die Unterbringung okay ist, braucht man die Erlaubnis vom Betreuungsgericht. Wenn es aber brenzlig ist und man nicht warten kann, kann man auch ohne Genehmigung unterbringen; die Genehmigung sollte dann aber ganz schnell nachgeholt werden.

(3) Der Betreuer muss die Unterbringung beenden, sobald die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Er sollte das dem Betreuungsgericht sofort melden.

(4) Die Regeln aus den Absätzen 1 bis 3 gelten auch, wenn jemand in einem Krankenhaus, Heim oder einer anderen Einrichtung ist und ihm über längere Zeit oder regelmäßig die Freiheit durch mechanische Mittel, Medikamente oder auf andere Art entzogen wird.

(5) Die Punkte 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten, wie es im § 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB steht.

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