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§ 1815 BGB

  • Weitergeleitet von „1815 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 25. November 2020 um 08:55
  • 2. Juni 2023 um 15:14
  • 695 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Umfang der Betreuung

    (1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.

    (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:

    1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Abs. 1 BGB,
    2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Abs. 4 BGB, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,
    3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,
    4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,
    5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation,
    6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.

    (3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 BGB auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).

    Fassung ab 01. Jan 2023

    __________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1815 BGB Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren

    (1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 BGB zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

    (2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Familiengericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Betreuung
    • rechtliche Betreuung
    • Umfang
    • Betreuungsrecht
    • Betreuungsumfang
    • § 1815 BGB

(1) Ein Betreuer hat verschiedene Aufgaben, die vom Betreuungsgericht festgelegt werden. Ein Aufgabenbereich kann nur dann zugewiesen werden, wenn es notwendig ist, dass ein Betreuer sich darum kümmert. Das muss echt erforderlich sein.

(2) Der Betreuer kann bestimmte Entscheidungen nur treffen, wenn das Gericht das ausdrücklich so angeordnet hat:

  1. Wenn es darum geht, dass der Betreute gegen seinen Willen untergebracht wird, gemäß § 1831 Abs. 1 BGB,
  2. bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Abs. 4 BGB, egal wo der Betreute sich gerade befindet,
  3. wenn es darum geht, wo der Betreute normalerweise im Ausland lebt,
  4. wie der Betreute seine Kontakte pflegt,
  5. was die Kommunikation des Betreuten angeht, also auch seine digitalen Nachrichten,
  6. und bei der Post des Betreuten, also ob er sie annehmen, öffnen oder aufhalten kann.

(3) Wenn die Bedingungen nach § 1820 Abs. 3 BGB erfüllt sind, kann einem Betreuer auch die Aufgabe übertragen werden, die Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten durchzusetzen. Außerdem kann er auch Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft von Dritten für den Betreuten geltend machen (das nennt man Kontrollbetreuer).

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