• Umfang der Betreuung

    (1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.


    (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:

    1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Abs. 1 BGB,
    2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Abs. 4 BGB, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,
    3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,
    4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,
    5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation,
    6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.

    (3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Abs. 3 BGB auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).


    Fassung ab 01. Jan 2023

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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1815 BGB Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren


    (1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 BGB zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.


    (2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Familiengericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.

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