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§ 1816 BGB

  • Weitergeleitet von „1816 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 25. November 2020 um 08:53
  • 27. Mai 2026 um 14:29
  • 1.060 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen

    (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 BGB rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.

    (2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zu übermitteln.

    (3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.

    (4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 BtOG (des Betreuungsorganisationsgesetzes) anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BtOG oder § 5 Abs. 2 Satz 3 BtOG (des Betreuungsorganisationsgesetzes) geschlossen hat.

    (5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Abs. 2 BtOG (des Betreuungsorganisationsgesetzes) soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.

    (6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1816 BGB Sperrung von Buchforderungen

    Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Eignung
    • rechtliche Betreuung
    • Betreuer
    • Betreuungsrecht
    • Volljährige
    • Wünsche
    • 1816 BGB
    • Betreuereignung
    • Betreuerauswahl
    • Auswahl
    • Erwachsener

(1) Das Betreuungsgericht sucht jemanden aus, der als Betreuer geeignet ist, die Sachen des Betreuten im Rahmen der festgelegten Aufgaben zu regeln, und der auch regelmäßig persönlichen Kontakt mit dem Betreuten hat.

(2) Wenn der Volljährige einen bestimmten Betreuer im Kopf hat, sollte das respektiert werden, es sei denn, die Person ist nicht geeignet. Wenn der Volljährige jemanden ablehnt, sollte das auch beachtet werden, es sei denn, es geht nicht um die Person selbst, sondern um die Idee, überhaupt einen Betreuer zu haben. Das gilt auch für Wünsche, die der Volljährige schon vor dem Verfahren geäußert hat, solange er nicht deutlich macht, dass er seine Meinung geändert hat. Wenn jemand vom Verfahren erfährt und ein Dokument hat, in dem der Volljährige seine Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Betreuung festgehalten hat (eine Betreuungsverfügung), muss das dem Gericht übergeben werden.

(3) Wenn der Volljährige niemanden vorschlägt oder die gewünschte Person nicht passt, sollten bei der Wahl des Betreuers die familiären Beziehungen – wie zu Partner, Eltern und Kindern – sowie persönliche Bindungen und mögliche Interessenkonflikte berücksichtigt werden.

(4) Jemand, der keine familiäre oder persönliche Verbindung zum Volljährigen hat, sollte nur dann als ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt werden, wenn er mit einem anerkannten Betreuungsverein oder der zuständigen Behörde einen Vertrag über Unterstützung und Begleitung abgeschlossen hat.

(5) Ein professioneller Betreuer sollte nur dann eingesetzt werden, wenn es keinen geeigneten ehrenamtlichen Betreuer gibt. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter professioneller Betreuer genommen wird, sollte man auch berücksichtigen, wie viele andere Betreuungen er schon hat.

(6) Jemand, der in einer engen Beziehung oder Abhängigkeit zu einer Einrichtung steht, die den Volljährigen versorgt, darf nicht als Betreuer eingesetzt werden. Das gilt nicht, wenn es im speziellen Fall keine Gefahr für einen Interessenkonflikt gibt.

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