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§ 0309 BGB

  • Weitergeleitet von „309 Nr. 7 Buchst. a BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. November 2020 um 08:46
  • 17. Januar 2025 um 14:08
  • 2.604 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

    Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

    1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
    eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

    2. (Leistungsverweigerungsrechte)
    eine Bestimmung, durch die

    • a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
    • b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;

    3. (Aufrechnungsverbot)
    eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;

    4. (Mahnung, Fristsetzung)
    eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;

    5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
    die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

    • a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
    • b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

    6. (Vertragsstrafe)
    eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;

    7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

    • a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
      ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
    • b) (Grobes Verschulden)
      ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

    die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;

    8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)

    • a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
      eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
    • b) (Mängel)
      eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
      • aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
        die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
      • bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
        die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
      • cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
        die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 BGB und § 439 Abs. 3 BGB oder § 635 Abs. 2 BGB zu tragen oder zu ersetzen;
      • dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
        der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
      • ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
        der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
      • ff) (Erleichterung der Verjährung)
        die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;

    9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

    • a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
    • b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses,
      es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
    • c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;

    dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;

    10. (Wechsel des Vertragspartners)
    eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird

    • a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
    • b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

    11. (Haftung des Abschlussvertreters)
    eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

    • a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
    • b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 BGB hinausgehende Haftung

    auferlegt;

    12. (Beweislast)
    eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

    • a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
    • b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;

    Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;

    13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
    eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

    • a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
    • b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
    • c) an besondere Zugangserfordernisse;

    14. (Klageverzicht)
    eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;

    15. (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)
    eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag

    • a) für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Abs. 1 BGB und § 650m Abs. 1 BGB zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
    • b) die Sicherheitsleistung nach § 650m Abs. 2 BGB nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

    Fassung ab 01. März 2022

    _________________________________

    Fassung bis einschl 28. Febr 2022

    ....

    9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

    bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

    • a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
    • b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
    • c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

    dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;

    ...

    • Zivilrecht
    • AGB
    • Mahnung
    • Kündigungsfrist
    • Vertragsstrafe
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Beweislast
    • Vertragslaufzeit
    • Laufzeitvereinbarung
    • Vertragspartner
    • § 309 BGB
    • Verwender
    • Klageverzicht
    • Abschlagszahlung
    • Sicherheitsleistung
    • Klauselverbot
    • Abschlussvertreter
    • Rechtsgeschäft
    • rechtsgeschäftliche
    • allgemeine
    • Geschäftsbedingungen

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch wenn man von den gesetzlichen Vorschriften abweichen kann, sind in den AGB folgende Bestimmungen ungültig:

1. (Kurze Preiserhöhungen)
Eine Regelung, die Preiserhöhungen für Waren oder Dienstleistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen. Ausnahmen gibt’s nur für Waren oder Dienstleistungen in Dauerschuldverhältnissen.

2. (Leistungsverweigerungsrechte)
Eine Regelung, die das Recht des Vertragspartners, Leistungen zu verweigern, einschränkt oder ausschließt, wie zum Beispiel:

  • a) Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB wird ausgeschlossen oder eingeschränkt.
  • b) Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners, das auf demselben Vertrag basiert, wird ausgeschlossen oder eingeschränkt, vor allem wenn es davon abhängig gemacht wird, dass der Verwender Mängel anerkennt.

3. (Aufrechnungsverbot)
Eine Regelung, die dem Vertragspartner des Verwenders das Recht nimmt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

4. (Mahnung, Fristsetzung)
Eine Regelung, die den Verwender von der gesetzlichen Pflicht entbindet, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen.

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
Eine Regelung, die dem Verwender einen pauschalierten Anspruch auf Schadensersatz oder Wertminderung einräumt, wenn:

  • a) Die Pauschale höher ist als der gewöhnlich zu erwartende Schaden oder die Wertminderung.
  • b) Dem anderen Vertragsteil nicht erlaubt wird, zu beweisen, dass kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. (Vertragsstrafe)
Eine Regelung, die dem Verwender eine Vertragsstrafe auferlegt, wenn der Vertragspartner die Leistung nicht annimmt, verspätet annimmt oder sich vom Vertrag löst.

7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

  • a) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die durch fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders oder dessen gesetzlichen Vertretern verursacht werden.
  • b) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für andere Schäden, die auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen zurückgehen.

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)

  • a) Eine Regelung, die dem anderen Vertragsteil das Recht nimmt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn der Verwender eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, die nicht auf einen Mangel zurückzuführen ist.
  • b) Regelungen, die Ansprüche wegen Mängeln bei neu hergestellten Sachen oder Werkleistungen einschränken oder ausschließen.

9. (Vertragsverhältnisse mit regelmäßiger Lieferung)
Bei Verträgen über regelmäßige Lieferungen dürfen die Laufzeit und Kündigungsfristen nicht zu lange sein oder stillschweigende Verlängerungen vorsehen.

10. (Wechsel des Vertragspartners)
Eine Regelung, die es einem Dritten erlaubt, in die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag einzutreten, es sei denn, der Dritte wird namentlich genannt oder der andere Vertragsteil hat das Recht, sich vom Vertrag zu lösen.

11. (Haftung des Abschlussvertreters)
Eine Regelung, die dem Verwender eine Haftung für einen Vertreter auferlegt, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt.

12. (Beweislast)
Eine Regelung, die die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, indem sie ihm die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen.

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
Eine Regelung, die für Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder Dritten gegenüber abzugeben sind, strengere Formvorschriften als die Schriftform oder Textform festlegt.

14. (Klageverzicht)
Eine Regelung, die es dem anderen Vertragsteil nur erlaubt, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, nachdem er eine gütliche Einigung versucht hat.

15. (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)
Eine Regelung, die dem Verwender bei einem Werkvertrag das Recht gibt, für Teilleistungen höhere Abschlagszahlungen zu verlangen oder die Sicherheitsleistung nicht oder nur in geringerem Umfang zu leisten.

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