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Vertragsstrafe

  • juristi
  • 19. Juli 2019 um 11:54
  • 13. Februar 2021 um 01:37
  • 1.356 mal gelesen
  • Gewerblicher Rechtsschutz, Abmahnung

    Die Vertragsstrafe besteht aus einer sehr hohen Geldsumme, in der Regel mehrere tausend Euro. Verstößt man gegen sein Versprechen, verpflichtet man sich durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung die Summe zu zahlen. Dabei ist es egal, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Es reicht schon eine kleine Unaufmerksamkeit aus, um die Strafe zu verwirklichen. Belässt beispielsweise ein Unterzeichner eine Fotodatei auf seinem Rechner und löscht sie nicht, besteht die Gefahr, dass er sie wieder verwendet. Ein schönes Foto ist schnell hoch geladen und kann bei sozialen Netzwerken genutzt werden. Dadurch wird die Vertragsstrafe fällig.

    Eine Vertragsstrafe soll die Wiederholungsgefahr bannen. Deshalb stellt die Rechtsprechung Mindestanforderungen an die Höhe der Strafe. Sie soll eine abschreckende Wirkung haben und daher in der Regel mehrere tausend Euro betragen. Bei fest vereinbarten Beträgen werden gern 5.100 Euro genommen. Dadurch sind bereits nach dem Streitwert die Landgerichte zuständig.

    Es kann auch folgende Klausel verwendet werden: "... bei Meidung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe vom Anspruchsteller bestimmt und deren Angemessenheit gegebenenfalls vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann..."

    Dadurch wird die Höhe der Vertragsstrafe in die Hand des entscheidenden Gerichts gelegt. Man spricht bei der Verwendung einer solchen Klausel auch vom „Hamburger Brauch“.

    • Unterlassungserklärung
    • Unterlassungsvertrag
    • Hamburger Brauch
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