I ZR 237/19 - Vertragsstrafe wegen fehlender Verlinkung verwirklicht
Verpflichtet sich ein Abgemahnter in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher eine Webseite zu betreiben, ohne einen klickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung zustellen und ist dieser Link nicht anklickbar, so verwirklicht er grundsätzlich die Vertragsstrafe. Auf den technischen Grund der fehlenden Verlinkung kommt es nicht an.
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