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§ 0634a BGB

  • Weitergeleitet von „634a Abs. 1 Nr. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 15. Dezember 2020 um 23:23
  • 28. Mai 2024 um 15:58
  • 974 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verjährung der Mängelansprüche

    (1) Die in § 634 Nr. 1 BGB, § 634 Nr. 2 BGB und § 634 Nr. 4 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren

    1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
    2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
    3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

    (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

    (4) Für das in § 634 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218 BGB. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 BGB die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

    (5) Auf das in § 634 BGB bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 BGB und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

    • Zivilrecht
    • Verjährung
    • Schuldrecht
    • Werkvertrag
    • Werkmangel
    • § 634a BGB
    • Mängelansprüche

(1) Die Ansprüche, die in den Paragraphen 634 Nr. 1 BGB, 634 Nr. 2 BGB und 634 Nr. 4 BGB stehen, verjähren so:

  1. Normalerweise nach zwei Jahren, wenn es um ein Werk geht, das mit der Herstellung, Wartung oder Änderung einer Sache zu tun hat oder wenn Planungs- oder Überwachungsleistungen erbracht werden (außer Punkt 2).
  2. Nach fünf Jahren, wenn's um ein Bauwerk oder Planungs- und Überwachungsleistungen geht.
  3. In allen anderen Fällen gilt die übliche Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung fängt in den Fällen aus Absatz 1 Nr. 1 und 2 an, sobald die Abnahme erfolgt ist.

(3) Anders als in Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der normalen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Bei Absatz 1 Nr. 2 läuft die Verjährung allerdings nicht vor Ablauf der dort genannten Frist.

(4) Für das Rücktrittsrecht aus § 634 BGB gilt § 218 BGB. Der Besteller kann trotz der Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 BGB die Zahlung verweigern, wenn er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt wäre. Wenn er das macht, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das Minderungsrecht aus § 634 BGB finden § 218 BGB und der Satz 2 aus Absatz 4 ebenfalls Anwendung.

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