• Verjährung der Mängelansprüche

    (1) Die in § 634 Nr. 1 BGB, § 634 Nr. 2 BGB und § 634 Nr. 4 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren

    1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
    2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
    3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

    (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.


    (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.


    (4) Für das in § 634 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218 BGB. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 BGB die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.


    (5) Auf das in § 634 BGB bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 BGB und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

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