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Kartellrecht KZR 75/10 - Schadenersatz für Kartellgeschädigte

  • Weitergeleitet von „KZR 75/10“
  • sophme
  • 23. Juli 2020 um 16:30
  • 8. Juli 2026 um 11:56
  • 651 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen auch an mittelbar geschädigte Wettbewerber

    Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen können nicht nur unmittelbare Kunden der Kartellteilnehmer verlangen, sondern auch ihnen in der Absatzkette folgende Abnehmer. Der Kartellant kann aber gegen den Anspruch einwenden, der Anspruchsteller habe die kartellbedingte Preiserhöhung an seine eigenen Kunden weitergegeben. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs gestern entschieden.

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht eines Druckereiunternehmens auf Schadensersatz wegen Kartellabsprachen in Anspruch genommen. Die Beklagte war von Januar 1992 bis September 1995 an einem Preiskartell der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier (SD-Papier) beteiligt. Das steht aufgrund einer von ihr erfolglos angegriffenen Entscheidung der EU-Kommission (vgl. EuG, Urt. v. 26.4.2007 – T 109/02; EuGH, Urt. v. 3.9.2009 – C-322/07 P), die der Beklagten deshalb eine Geldbuße in Höhe von ca. 33 Mio. € auferlegt hat, fest. Das Druckereiunternehmen hat in diesem Zeitraum zu kartellbedingt überhöhten Preisen SD-Papier von Großhändlern bezogen, die ihrerseits von am Kartell beteiligten Herstellern beliefert wurden. Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgeben. Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssen.

    Mit seiner Entscheidung, dass auch in der Absatzkette folgenden indirekten Abnehmern ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preiserhöhungen zustehen kann, trägt der Bundesgerichtshof dem Umstand Rechnung, dass die nachteiligen Folgen eines Preiskartells sich nicht notwendigerweise bei den unmittelbaren Abnehmern der Kartellanten realisieren, sondern – weil diese die Preiserhöhungen weitergeben können – oft auf nachfolgende Marktstufen verlagert werden. Nach dem Sinn und Zweck des Kartell- und Schadensersatzrechts ist es aber geboten, dass auch diejenigen Marktteilnehmer ihren Schaden ersetzt erhalten, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten letztlich praktiziert wird. Dies ist auch die Auffassung des Gerichtshofs der europäischen Union, der bereits ausgesprochen hat, dass jedermann berechtigt ist, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen, der ursächlich auf ein nach Unionsrecht verbotenes Kartell zurückzuführen ist.

    Wie der Bundesgerichtshof weiter entschieden hat, ist der Kartellteilnehmer aber grundsätzlich berechtigt, dem Schadensersatz verlangenden Abnehmer entgegenzuhalten, dass dieser die von ihm gezahlten kartellbedingt überhöhten Preise an seine eigenen Kunden weitergegeben und deswegen letztlich keinen Schaden mehr hat ("passing-on defence"). Durch diese Vorteilsausgleichung wird eine unverhältnismäßige mehrfache Inanspruchnahme des Kartellanten für einen nur einmal entstandenen Schaden ebenso vermieden wie eine ungerechtfertigte Bereicherung direkter Abnehmer, soweit sie tatsächlich wirtschaftlich keinen Schaden erlitten haben.

    Beteiligte des Kartells haften auch für den Schaden, der Abnehmern dadurch entsteht, dass sie über den Großhandel von anderen Kartellteilnehmern bezogen haben.

    Grundlage des Schadensersatzanspruchs im Streitfall ist § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit Art. 81 EG (heute Art. 101 AEUV). Auf § 33 GWB konnte die Klage nicht gestützt werden, da diese Norm im Zeitraum der maßgeblichen Warenlieferungen noch nicht galt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass sich nach geltendem Recht keine grundsätzlich abweichende Beurteilung ergibt.

    Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10 – BGH PM 118/2011

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    • Schadenersatz
    • BGH
    • Kartellrecht
    • Kartellgeschädigte
    • Wettbewerber

Auch mittelbare Abnehmer können Kartellschadensersatz verlangen

Worum ging es?

Ein Druckereiunternehmen hatte Selbstdurchschreibepapier (SD-Papier) nicht unmittelbar von den Kartellteilnehmern, sondern über Großhändler bezogen. Die Hersteller hatten zuvor ein Preiskartell gebildet und dadurch überhöhte Preise verlangt.

Die Druckerei verlangte Schadensersatz wegen der kartellbedingt überhöhten Einkaufspreise.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Schadensersatz wegen eines Kartellverstoßes nicht nur unmittelbaren Abnehmern, sondern auch mittelbaren Abnehmern in der Vertriebskette zustehen kann.

Der Kartellteilnehmer kann allerdings einwenden, dass der Geschädigte den Preisaufschlag vollständig an seine eigenen Kunden weitergegeben hat.

Begründung

Nach Auffassung des Gerichts verwirklichen sich die wirtschaftlichen Folgen eines Preiskartells häufig nicht bei den unmittelbaren Käufern, sondern erst auf späteren Marktstufen, weil Preisaufschläge weitergegeben werden.

Der Zweck des Kartellschadensersatzrechts verlangt deshalb, dass auch diejenigen Ersatz verlangen können, die den wirtschaftlichen Schaden letztlich tragen.

Gleichzeitig soll eine doppelte Entschädigung vermieden werden. Deshalb kann sich der Kartellteilnehmer auf die sog. Passing-on-Defence berufen und geltend machen, dass der Anspruchsteller den kartellbedingten Preisaufschlag vollständig an seine eigenen Kunden weitergegeben hat und deshalb selbst keinen Schaden mehr erlitten hat.

Außerdem stellte der BGH klar, dass Kartellbeteiligte auch für Schäden haften können, die durch Lieferungen anderer Kartellmitglieder innerhalb des Kartells entstanden sind.

Kernaussage

Kartellschadensersatz steht auch mittelbaren Abnehmern zu. Allerdings kann der Kartellteilnehmer einwenden, dass der Preisaufschlag vollständig weitergegeben wurde und deshalb kein eigener Schaden mehr entstanden ist.

Kartellschadensersatz
→ Ersatzansprüche bestehen nicht nur für unmittelbare, sondern auch für mittelbare Abnehmer eines Kartellprodukts.

Passing-on-Defence
→ Der Schädiger kann einwenden, dass der Geschädigte den kartellbedingten Preisaufschlag an seine eigenen Kunden weitergegeben hat.

Vorteilsausgleichung
→ Verhindert eine doppelte Entschädigung und ungerechtfertigte Bereicherung innerhalb der Absatzkette.

Haftung im Kartell
→ Kartellteilnehmer haften auch für Schäden, die durch Lieferungen anderer Kartellmitglieder innerhalb des Kartells verursacht wurden.

BGH, Urteil vom 28.06.2011 – KZR 75/10 – BGH PM 118/2011

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