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Passing-on-Defence

  • sophme
  • 8. Juli 2026 um 11:55
  • 24 mal gelesen
  • Rechtsgebiet: IP-Recht - Kartellrecht - Kartellschadensersatzrecht

    Die Passing-on-Defence (Weitergabeeinwand) ist eine Einwendung des Kartellschädigers im Kartellschadensersatzrecht.

    Sie bedeutet:

    Zitat

    Der Schädiger kann einwenden, dass der Geschädigte den kartellbedingt überhöhten Preis vollständig oder teilweise an seine eigenen Kunden weitergegeben hat und ihm deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

    1 Beispiel

    Ein Hersteller verkauft aufgrund eines Kartells Rohstoffe für 100 € statt 80 €.

    • Großhändler kauft für 100 € (20 € kartellbedingter Aufschlag).
    • Er verkauft die Ware an einen Einzelhändler weiter und schlägt die 20 € vollständig auf den Verkaufspreis auf.
    • Der Einzelhändler trägt den Preisaufschlag letztlich selbst.

    ➡️ Der Großhändler kann grundsätzlich keinen Schadensersatz über 20 € verlangen, weil er den Schaden vollständig weitergegeben hat. Stattdessen kann der Einzelhändler als mittelbarer Abnehmer Ersatz verlangen.

    2 Zweck

    Die Passing-on-Defence soll verhindern,

    • dass derselbe Schaden mehrfach ersetzt wird,
    • dass unmittelbare Abnehmer entschädigt werden, obwohl sie wirtschaftlich gar keinen Schaden getragen haben,
    • und dass derjenige Ersatz erhält, der den Preisaufschlag tatsächlich getragen hat.

    3 Rechtliche Einordnung

    Der BGH hat die Passing-on-Defence in seiner Entscheidung BGH, Urteil vom 28.06.2011 – KZR 75/10 (BGH PM 118/2011) anerkannt. Heute ist sie außerdem in § 33c GWB gesetzlich geregelt.

    Merksatz für die Klausur:

    Zitat

    Passing-on-Defence = Einwand des Kartellschädigers, dass der kartellbedingte Preisaufschlag vom Anspruchsteller an nachgelagerte Marktstufen weitergegeben wurde und deshalb kein entsprechender Schaden mehr beim Anspruchsteller verblieben ist.

    • Kartellrecht
    • Passing-on-Defence
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